Die kostenlose Onlinezeitschrift. Herausgeber und verantwortlich im Sinne des Pressegesetzes Karen Schillings, Spessartstr. 15, 41239 Mönchengladbach. Die Zeitschrift erscheint alle 2 Monate. Ausgabe 1/ 2004 vom 17.01.04.

Druckversion der Zeitung (pdf-Format ohne weiterführende Links).

 

Liebe Leser unserer Onlinezeitschrift.

Es ist soweit. Der angekündigte Zusammenschluss der am weitesten verbreiteten Onlinezeitungen zum begutachtungsrelevanten Sozialrecht ist vollzogen. Mit dieser Ausgabe halten Sie die erste gemeinsame Zeitung von „V/ SB – Info“ und „Anhaltspunkte - Neuigkeiten“ in der „Hand“. Die neue Zeitschrift heißt nun „Sozialrecht –Online “und wird Sie noch ausführlicher mit aktueller Rechtsprechung, Kommentaren und wissenschaftlichen Beiträgen zu den Begutachtungsrelevanten Bereichen des Sozialrecht informieren.

Wie bereits angekündigt, haben wir auch unsere Computerprogramme zusammengelegt. Die neue überarbeitete Fassung der „Elektronischen Anhaltspunkte“, von RILSG Ulrich Wendler, erhalten Sie nun exklusiv über unsere CD „Schwerbehindertenrecht, Erwerbsminderungsrenten, Pflegestufen, Unfallversicherung, Krankenversicherung“, die gerade in der Version 4.5 neu erschienen ist. Eine Demoversion der neuen CD können Sie über unsere Internetseite einsehen. 

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Welche Rolle spielt die Verfassung der Bundesrepublik eigentlich noch in der Rechtswirklichkeit? Das Bundesverfassungsgericht kann die vom Bundestag beschlossenen Gesetze gar nicht mehr so schnell für verfassungswidrig erklären, wie neue verfassungswidrige Gesetze hinzukommen und erwägt nun – über die bestehenden zwei Senate hinaus - weitere Senate zu eröffnen.

 

Noch schlimmer als der Bundestag treibt es die Sozialverwaltung. Dauerthema hier, zahlreiche (Bundes-) ausschüsse und andere, demokratisch nicht legitimierte Gremien der Verwaltung die die Rechtssetzung für Ihren Bereich kurzerhand übernommen haben.

 

Zur Erinnerung! Unsere Verfassung schreibt vor, dass alle Macht vom Deutschen Volk ausgeht. Grundprinzip dieses „demokratischen Systems“ ist, dass Gesetze nur von denen erlassen werden dürfen, die vom Volk gewählt wurden. Ausnahmsweise gestattet unser Rechtssystem, dass die Volksvertreter eine Gesetzesnorm schaffen, die es der Verwaltung im Einzelfall erlaubt den Willen des Gesetzgebers in Eigenregie näher auszugestalten (Ermächtigung zur Rechtsverordnung).

 

Undemokratisch und grob verfassungswidrig ist es allerdings, wenn die Verwaltung, ohne hierzu vom Gesetzgeber ermächtigt zu sein und quasi hinter dessen Rücken, eigene Gesetze schafft. Das Bundessozialgericht hat nun genau dies der Verwaltung wieder einmal vorgeworfen und darauf hingewiesen, dass die „Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit“ verfassungswidrig sind und einer demokratischen Legitimation bedürfen (siehe Urteil unten).

 

Bekanntlich werden die „Anhaltspunkte“ vom zuständigen Bundesministerium erstellt und herausgegeben. Eine Legitimation des Gesetzgebers hierzu besteht nicht. Im Klartext bedeutet dies, die Verwaltung schafft in diesem  Bereich des Schwerbehindertenrechts die Gesetze, die sie anschließend ausführt, selbst.  Oder anders ausgedrückt, allein die Verwaltung und nicht etwa der Gesetzgeber, bestimmt, wer schwerbehindert ist und wer nicht.

 

Und die Gerichte? Sie wissen offenbar nicht was sie dagegen tun sollen. Bereits 1994 stellte das Bundessozialgericht fest, dass die „Anhaltspunkte“ verfassungswidrig sind und forderte das damalige Bundesarbeitsministerium auf, dies umgehend zu ändern. Dem Bundesverfassungsgericht „erzählte“ der  Bundesarbeitsminister dann 1995, er sei kurz davor, die „Anhaltspunkte“ in ein Gesetz zu überführen. Das Bundesverfassungsgericht glaubte dieses Märchen und befand, dass angesichts der Tatsache, dass der Bundesarbeitsminister nun versprochen habe, den verfassungswidrigen Zustand alsbald zu beseitigen kurzfristig kein weiterer Handlungsbedarf bestehe.

 

Allerdings hatte der Bundesarbeitsminister keineswegs die Absicht die „Anhaltspunkte“ demokratisch zu legitimieren. Die Diskussionen und Auseinandersetzungen mit den Volksvertretern über die Einstufung einzelner Behinderungen wollte man sich ersparen, zumal mit einer gesetzlichen Regelung ein Einfallstor für ein Mitspracherecht von Behindertenverbänden und Behindertenvertretern geschaffen worden wäre. Folgerichtig hat das Bundesarbeitsministerium die Rechtsprechung des BSG und des Bundesverfassungsgericht einfach ignoriert.

 

Und nun, im Jahre 2004? Das Bundessozialgericht hat jüngst (siehe unten) wieder einmal entschieden, die „Anhaltspunkte“ seien verfassungswidrig. Da aber das inzwischen zuständige Bundesministerium für Gesundheit und Soziales im Verfahren „hoch und heilig“ versprochen habe sofort  die „Anhaltspunkte“ in ein Gesetz zu überführen, könne der Grad der Behinderung für die verbleibende kurze Übergangszeit noch nach der alten Verwaltungsanweisung gebildet werden.

 

Derweil kann man sich beim Bundesministerium gelassen zurücklehnen. Bis der nächste Kläger sein Verfahren mit der Begründung der Verfassungswidrigkeit der „Anhaltspunkte“ bis zum BSG oder bis zum Bundesverfassungsgericht getragen hat, dürften Jahre vergehen. Bis dahin dürfte wieder einmal nichts geschehen, denn das das Bundesministerium sein Versprechen hält, erwarten wir eher nicht.   

 

Armer Rechtsstaat! 

 

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Schwerbehindertenrecht/ Versorgungsrecht

„Anhaltspunkte“ verfassungswidrig.

Das Bundessozialgericht hat zum wiederholten Mal entschieden, dass die Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit („Anhaltspunkte“) verfassungswidrig sind. Allerdings, so führt das BSG aus, sei es angesichts der Tatsache, dass das zuständige Bundesministerium für Gesundheit und Soziales noch im Jahre 2003(!) eine Überführung der  „Anhaltspunkte“ in ein Gesetz eingeleitet habe, unangemessen, die „Anhaltspunkte“ - für den kurzen verbleibenden Zeitraum bis zur Einführung des Gesetzes – nicht mehr anzuwenden. Da die Gerichte über kein eigenes Beurteilungsgefüge verfügten und eine gleichmäßige Anwendung aller Behinderten oberstes Gebot sei, komme man nicht umhin, die verfassungswidrigen „Anhaltspunkte“ kurzfristig weiter anzuwenden (B 9 SB 3/02 R BSG - Urteil vom 18. September 2003   - www.anhaltspunkte.de/ dort Rechtsprechung/ zum Schwerbehindertenrecht/ Sonstiges).     

Tinnitus ist nicht dem Funktionsbereich „Ohren“, sondern dem Funktionsbereich „Psyche“ zuzuordnen.

Ohrgeräusche, die Folge einer neurologisch-psychiatrischen Behinderung sind, können auch dann nicht dem Bereich „Ohren“ zugeschlagen werden, wenn der Kläger im Übrigen auch an einer Schwerhörigkeit leidet. Die Entscheidung ist insoweit von Bedeutung, als das Zuschlagen eines Tinnitus entweder dem Funktionssystem „Ohren“ oder dem Funktionssystem „Psyche“ Auswirkungen auf den Gesamt-GdB haben kann. Wird nämlich beispielsweise eine Behinderung „Hörbehinderung/ Ohrgeräusche“ von der Verwaltung mit einem Einzel GdB von 20 bewertet, so kann dies Einfluß auf den Gesamt-GdB haben, da 20er Grade der Behinderung zu einer Anhebung des Gesamt-GdB führen können. Wird die Behinderung nun aufgespalten und als „Hörbehinderung“ (GdB 10) und unabhängig davon „Ohrgeräusche“ (GdB 10) bewertet, so verbleiben nur 10er Grade der Behinderung, die nach Punkt 19 der „Anhaltspunkte“ nicht zu einer Anhebung des Gesamt- GdB führen (www.anhaltspunkte.de/ dort Rechtsprechung/ Schwerbehindertenrecht/ Sonstiges - LSG NRW – Urteil vom 25.09 2003 – Az.: L 7 SB 104/02)..

Nachteilsausgleich „aG“ steht auch zu, wenn Wegstrecken von 150 Metern zurückgelegt werden können.

Entscheidend für die Gewährung des Nachteilsausgleichs „aG“ ist, dass es dem Betroffenen nicht zuzumuten ist, längere Gehstrecken zu Fuß zurückzulegen. Das Sozialgericht Aachen sprach daher einem an einer Spinalkanalstenose mit Quadrizepslähmung leidenden Kläger den begehrten Nachteilsausgleich zu, obwohl dieser noch Wegstrecken bis zu 150 Meter in 10 Minuten zurücklegen kann ( SG Aachen – Urteil vom 08.09.2003 – Az.: S 12 SB 7/03 – www.anhaltspunkte.de/ dort Rechtsprechung/ zum SchwbG/ Nachteilsausgleich „aG“).

Skoloise in der Regel nicht Schädigungsfolge

Nach den "Anhaltspunkten", Nr. 128 Abs. 2, S. 298, ist die Skoliose eine nicht ausgleichbare seitliche Verbiegung der Wirbelsäule verschiedener Genese, die meist aus dem Wachstumsalter stammt und seltener durch Entzündungsprozess, Trauma o. ä. entstanden ist. Es gibt keine Hinweise darauf, dass äußere Einwirkungen in Form von schweren körperlichen Belastungen auf einen jugendlichen Erwachsenen nach Abschluss des Wachstums geeignet sind, auf den Krankheitsverlauf einer anlagebedingten, nicht therapierbaren Skoliose einzuwirken. Ein wissenschaftlicher Nachweis für eine Progredienz einer anlagebedingten Skoliose durch schwere Arbeit existiert nicht (LSG NRW – Urteil vom 9.10.2003 Az.: L 7 V 47/00 – www.anhaltspunkte.de/ dort Rechtsprechung/ Versorgungsrecht).

Zur Anerkennung einer Schizophrenie als Schädigungsfolge.

Soldatenversorgung: Da über die Entstehung der Schizophrenie in der medizinischen Wissenschaft weiterhin Unklarheit herrscht und auch kein Rückgriff auf das Berufskrankheitenrecht möglich ist - die Schizophrenie ist in der Berufskrankheitenverordnung nicht aufgeführt -, ist die Anerkennung einer Schizophrenie als Schädigungsfolge / Wehrdienstbeschädigungsfolge nur unter den besonderen Voraussetzungen der sog. "Kannversorgung" möglich. Da die "Kannversorgung" von außergewöhnlichen kriegsähnlichen Belastungen abhängig gemacht wird, können in Friedenszeiten allenfalls besonders nachhaltige Einwirkungen die Erkrankung mitursächlich hervorzurufen.(L 7 VS 18/02 LSG NW  - Urteil vom 09. Oktober 2003   www.anhaltspunkte.de/ dort Rechtsprechung/ Versorgungsrecht)

Zum Nachteilsausgleich „B“ bei hirnorganischen Anfällen.

Bei hirnorganischen Anfällen kommt der Nachteilsausgleich "B" erst bei einer mittleren Anfallshäufigkeit überwiegend am Tage in Betracht; dies setzt nach den AHP generalisierte und komplexe Anfälle mit Pausen von Wochen oder kleine Anfälle mit Pausen von Tagen voraus, die für sich einen Einzel-GdB von 60 bis 80 bedingen. Dies gilt beim Diabetes analog. Ein durch Insulin ausreichend kontrollierter Diabetes, bei dem es weder zu häufigen noch zu ausgeprägten Hypoglykämien kommt, rechtfertigt deshalb nicht den Nachteilsausgleich "B" (Sozialgericht Gelsenkirchen Urteil vom 19.08.2003 Az.: S 17 SB 67/02 –www.anhaltspunkte.de/ dort Rechtsprechung/ Schwerbehindertenrecht/ Nachteilsausgleich „B“).

 

Verfahrensrecht

Ein Antrag nach § 109 SGG, der erst in der mündlichen Verhandlung gestellt wird, ist verspätet.

Das LSG NRW  hat den Antrag eines Klägerbevollmächtigten nach § 109 SGG (Einholung eines Gutachtens von dem Arzt des Vertrauens des Klägers) in der mündlichen Verhandlung als verspätet zurückgewiesen. Nach Auffassung des LSG muss ein Beteiligter, der erkennt, dass die Beweisaufnahme des Gerichts von Amts wegen abgeschlossen ist, innerhalb einer angemessenen Frist einen Antrag nach § 109 SGG stellen. Diese angemessene Frist endet spätestens, wenn der Bevollmächtigte eine Ladung zur mündlichen Verhandlung erhalten hat und auf diese Ladung hin nicht unverzüglich den entsprechenden Antrag stellt (LSG NRW – Urteil vom 25.09 2003 – Az.: L 7 SB 104/02www.anhaltspunkte.de dort Rechtsprechung/Verfahrensrecht).

Kostenerstattung für 109er Gutachten nur, wenn dieses Gutachten höheren GdB ausweist.

 Selbst wenn in einem nach § 109 SGG eingeholten Gutachten neue medizinische Erkenntnisse aufgezeigt werden, können diese eine völlige oder teilweise Kostenfreistellung nur rechtfertigen, wenn sie rechtlich beachtlich sind. Dies wiederum ist nur der Fall, wenn der nach § 109 SGG gehörte Sachverständige Normabweichungen beschreibt, die angesichts der darauf beruhenden Teilhabebeeinträchtigungen mitursächlich dafür sind, dass das Gericht den GdB höher festsetzt, als dies auf der Grundlage des nach § 106 eingeholten Gutachtens geschehen wäre (LSG NRW – Beschluss vom 27.10.2003 – Az.: L 10 B 12/03 SB -– www.anhaltspunkte.de dort Rechtsprechung/Verfahrensrecht).

Bei mehren Gutachten muss Gesamtbeurteilung eingeholt werden.

Werden Sachverständigengutachten aus verschiedenen medizinischen Fachdisziplinen eingeholt, so ist in der Regel eine zusammenfassende Gesamtbeurteilung durch einen Sachverständigen unverzichtbar. Diese noch nicht veröffentlichte Entscheidung des fünften Senats des BSG vom 10.12.2003 dürfte erhebliche Auswirkungen auf die Beweiserhebung in den unteren Instanzen haben, denn das Einholen einer Gesamtbeurteilung war bislang eher unüblich. Sobald uns die Entscheidungsgründe vorliegen, werden wir diese über unsere Internetseite verbreiten.

  

Rentenversicherung

Zur Verweisung auf die Berufe „ Museumswärter“ und „ Pförtner“.

Ein Museumswärters geht oder steht während der Arbeit. Sitzen ist nur im Ausnahmefall erlaubt. Außerdem setzt der Beruf ein entsprechendes Sehvermögen voraus. Ein Kläger der nur im Wechsel von Gehen, Stehen und Sitzen arbeiten kann, kann daher nicht auf eine Tätigkeit als Museumswärter verwiesen werden.

 

Eine Verweisung auf den Beruf eines Pförtners in der Zugangskontrolle ist nicht mehr möglich, da entsprechende Arbeitsplätze auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nicht mehr vorhanden sind. Gegenteiliges kann auch nicht aus „Berufe im Spiegel der Statistik“ zur Kennziffer 793 (Pförtner/Hauswarte) geschlossen werden, weil diese die unterschiedlichen Berufe „Hauswart“ und „Pförtner“ in einer Statistik abhandelt. Vielmehr werden in der Regel freie Pförtnerstellen durch leistungsgeminderte Betriebsangehörige besetzt (SG Hamburg – Urteil vom 10.09.2003 – Az.: S 10 RA 406/99- www.anhaltspunkte.de/ dort Rechtsprechung/Rentenversicherung/ EU/BU).  

  

BRAGO / PKH/ Kosten

Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bringt Änderung bei Gebühren für sozialrechtliche Fälle

Das ab Mitte nächsten Jahres geltende „Rechtsanwaltsvergütungsgesetz – RVG –„ regelt die Anwaltsvergütung in sozialrechtlichen Angelegenheiten neu. Während sich nach § 116 BRAGO der Gebührenrahmen bei einer bestimmten Erledigung oder einem Vergleich um 50% erhöhte, wird es zukünftig eine eigene Erledigungsgebühr geben. Ansonsten ist die Gebührenhöhe zukünftig davon abhängig, ob die Sache „anhängig“, „erstinstanzlich anhängig“ oder „im Rechtsmittelverfahren anhängig“ ist

Auch wenn „höherer“ GdB als 30 beantragt  wird, kann Klageziel GdB 50 sein.

Die Klägerin hatte einen GdB von 30 und begehrte ausweislich ihres Klageantrages einen „höheren GdB als 30“ festzusetzen. Nach Anerkenntnis eines GdB von 40 durch die Beklagte erklärte die Kläger in das Verfahren für erledigt und beantragte, der Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. Das LSG NRW legte der Beklagten lediglich ein Drittel der Kosten mit der Begründung auf, die Klägerin habe ausweislich Ihres gesamten schriftsätzlichen Vorbringens die Schwerbehinderteneigenschaft begehrt. Da der Sprung von 30 auf 40 weniger bedeutend sei als der Sprung von 40 auf 50, stehe der Klägerin nur 1/3 der Kosten zu (LSG NRW – Beschluss vom 20.11.2003 – Az.: L 10 SB 102/02 –www.anhaltspunkte.de/ dort Rechtsprechung/ Kostenfragen).

 

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Rezension:

 

Kompendium der medizinischen Begutachtung

Herausgeber:

Prof Dr. med B. Paul

Rechtsanwalt M. Peters

Prof. Dr. Ekkenkamp

(zahlreiche weitere Autoren)

Loseblattsammlung inkl. CD ROM

Ca 1100 Seiten Din A5

118 Euro zuzügl. Versandkosten (Grundwerk)

Spitta Verlag

ISBN 3 – 934211-17-8

 

Die Loseblattsammlung will dem medizinischen Sachverständigen die juristischen Informationen liefern, die er braucht um „Gutachten schnell und rechtssicher“

zu erstellen. Das Buch ist in einen „Wegweiser“ (gleich Einführung) , einen allgemeinen Teil , einen speziellen Teil und einen Anhang unterteilt. Im Allgemeinen Teil werden Themen wie Aufbau eines Gutachtens , rechtliche Grundlagen der Begutachtung und Entschädigung des Gutachters abgehandelt. Der spezielle Teil beschäftigt sich mit der Untersuchung einzelner Gliedmaßen und der Psyche. Im Anhang werden weitere Rechtsnormen aufgezeigt und Beispielsgutachten wiedergegeben. Die ohne Zweifel kompetenten Autoren sind bis auf einen Rechtsanwalt und einen Verwaltungswirt alle Mediziner.   

 

Obwohl sich das Buch im Bereich des „Allgemeinen Teils“ mit der Begutachtung in allen Feldern des Sozialrechts, der privaten Unfallversicherung und dem Beamtenrecht befasst, bezieht sich der besondere Teil doch im Wesentlichen auf die gesetzliche und private Unfallversicherung. Auf der beigefügten CD-ROM findet sich der gesamte Buchinhalt sowie einige Mustergutachten.

 

Fazit: Das Buch eignet sich insbesondere für Mediziner, die einen Einblick in die Tätigkeit eines Sachverständigen gewinnen wollen. Der besondere Teil des Buches richtet sich eigentlich nur an den Sachverständigen, der überwiegend für private oder öffentliche Unfallversicherungsträger tätig wird. Hier wird es das Buch jedoch schwer haben gegen weit detaillierte Informationen in den klassischen Begutachtungsbüchern wie z.B. Schönberger/ Mehrtens/ Valentin. Der Preis der Loseblattsammlung erscheint gerade noch angemessen, wobei zu berücksichtigen ist, dass sich Loseblattsammlungen für den Verlag üblicherweise über das Abonnement weiterer Loseblätter rechnen.   

 

Martin Schillings

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CD „Schwerbehindertenrecht/ Erwerbsminderungsrenten / Pflegestufen/ Krankenversicherung /Unfallversicherung jetzt in der aktuellen Auflage 4.5 erhältlich.

 

Unsere bekannte CD ist jetzt neu aufgelegt worden. Eine Demoversion finden Sie auf unserer Internetseite unter Buch/CD. Mit der neuen CD erhalten Sie – neben zahlreichen weiteren Neuerungen - auch die neueste Version der  „Elektronischen Anhaltspunkte“ von Ulrich Wendler, Ri.a.LSG und die Komplettausgabe unsere Onlinezeitung Jahrgang 2003, verlinkt mit allen Urteilen. Neu auf der CD sind auch die Internationale Statistische Klassifikation der Krankheiten und verwandter Gesundheitsprobleme
(ICD 10. Revision Version 2.0 (11/2000) und ICD Version 2004 (08/2003)

Die CD können Sie über unsere Internetseite oder telefonisch unter 02163 987773 bestellen.

 

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Nächste Ausgabe:

Die nächste Ausgabe unserer Zeitschrift erscheint Anfang März 2004